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(1) Die Tätigkeit eines Stromhändlers, der Endverbraucher in Kärnten beliefert, ist der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
(2) Liegt der Wohnsitz oder der Sitz im Ausland, ist der Stromhändler verpflichtet, vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen inländischen Zustellbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift des Zustellbevollmächtigten mitzuteilen, sofern die Zustellung im Sitz- oder Wohnsitzstaat nicht durch Staatsverträge oder auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Änderungen des Wohnsitzes oder Sitzes und Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Behörde hat einem Stromhändler im Sinne des Abs. 1 diese Tätigkeit zu untersagen, wenn er
a) | wiederholt wegen Verwaltungsübertretungen nach | |||||||||
b) | von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 auszuschließen wäre. |
(1) Die Tätigkeit eines Stromhändlers, der Endverbraucher in Kärnten beliefert, ist der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
(2) Liegt der Wohnsitz oder der Sitz im Ausland, ist der Stromhändler verpflichtet, vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen inländischen Zustellbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift des Zustellbevollmächtigten mitzuteilen, sofern die Zustellung im Sitz- oder Wohnsitzstaat nicht durch Staatsverträge oder auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Änderungen des Wohnsitzes oder Sitzes und Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Behörde hat einem Stromhändler im Sinne des Abs. 1 diese Tätigkeit zu untersagen, wenn er
a) | wiederholt wegen Verwaltungsübertretungen nach | |||||||||
b) | von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 auszuschließen wäre. |