(1) Die Landesregierung hat die Zielerreichung dieses Gesetzes spätestens 20 Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren.
(2) Die Biosphärenparkverwaltung (§ 26 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes) ist verpflichtet, der Landesregierung längstens bis zum Ende des Jahres 2017 einen Bericht über die Zielerreichung dieses Gesetzes vorzulegen. Dieser Bericht ist längstens alle fünf Jahre fortzuschreiben und an die Entwicklungen im Biosphärenpark anzupassen.
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