(1) In der Pflegezone (§ 22 Abs. 1 erster Satz Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG) sind unbeschadet des § 22 K-NBG großtechnische touristische oder energiewirtschaftliche Erschließungen verboten.
(2) Bei Bewilligungsverfahren gemäß § 22 Abs. 2 K-NBG ist eine Bewilligung auch dann zu versagen, wenn durch die beantragte Maßnahme die Erhaltungs- und Entwicklungsziele gemäß § 22 Abs. 1 K-NBG nachhaltig gefährdet würden.
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