Die Kennzeichnung des Biosphärenparks und seiner Untergliederungen (§ 2 Abs. 2) hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Biosphärenpark Nockberge“, das Kärntner Landeswappen und die Zonenbezeichnung tragen, zu erfolgen. Weitere dem Schutzzweck dienende Hinweise sind zulässig.
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