(1) Der Biosphärenpark Nockberge umfasst Gebietsteile der Gurktaler Alpen. Er umfasst das Gebiet der Gemeinde Krems in Kärnten, der Stadtgemeinde Radenthein, der Gemeinde Bad Kleinkirchheim (alle politischer Bezirk Spittal an der Drau) und der Gemeinde Reichenau (politischer Bezirk Feldkirchen).
(2) Die Naturzone des Biosphärenparks Nockberge umfasst das Gebiet der Kernzone des Nationalparks Nockberge innerhalb der in der Anlage 2 der Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, festgelegten Grenze. Die Pflegezone des Biosphärenparks Nockberge umfasst die innerhalb der in der Anlage 1 der Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, festgelegten Außengrenze gelegenen Gebiete des Nationalparks Nockberge, soweit sie nicht zur Naturzone des Biosphärenparks erklärt sind. Das außerhalb der Naturzone und der Pflegezone liegende Gebiet des Biosphärenparks Nockberge im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz bildet die Entwicklungszone.
(3) Eine kartographische Darstellung des im Abs. 2 umschriebenen Gebietes des Biosphärenparks Nockberge ist bei den Bezirkshauptmannschaften Spittal an der Drau und Feldkirchen sowie bei den Gemeindeämtern Krems in Kärnten, Radenthein, Bad Kleinkirchheim und Reichenau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
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