In der Entwicklungszone (§ 23 Abs. 1 Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG) ist das Ziel des § 23 Abs. 2 K-NBG durch Förderungen gemäß § 25 K-NBG zu unterstützen und dadurch ein Beitrag zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Lebensqualität dieses Gebietes zu leisten.
0 Kommentare zu § 7 K-BPNG