(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird, sind auf den Biosphärenpark Nockberge die Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstücks des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes – K-NBG anzuwenden. Soweit im K-NBG auf die Erklärung zum Biosphärenpark durch Verordnung der Landesregierung abgestellt wird, ist dieses Gesetz anzuwenden.
(2) Für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen des K-NBG.
(3) § 3 K-NBG ist anzuwenden.
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