(1) Mit 1. Jänner 2013 gehen alle Rechte und Pflichten des Nationalparkfonds – Nationalpark Nockberge auf den Biosphärenparkfonds Nockberge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.
(2) Die am 31. Dezember 2012 bestellten Mitglieder des Nationalparkkomitees Nockberge gelten bis zu ihrer Neubestellung als Mitglieder des Biosphärenparkkomitees Nockberge.
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