(1) Soweit in diesem Gesetz auf das Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das K-NBG in seiner jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Verordnung, mit der der „Nationalpark Nockberge“ eingerichtet wird, LGBl. Nr. 79/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 120/1991.
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