§ 10 K-BPNG Verweisung

K-BPNG - Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Soweit in diesem Gesetz auf das Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das K-NBG in seiner jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Verordnung, mit der der „Nationalpark Nockberge“ eingerichtet wird, LGBl. Nr. 79/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 120/1991.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 K-BPNG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 K-BPNG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 K-BPNG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 K-BPNG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 K-BPNG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BPNG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 K-BPNG
§ 11 K-BPNG