(1) In der Naturzone (§ 21 Abs. 1 Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG) sind verboten:
a) | großtechnische Erschließungen, wie mechanische Aufstiegshilfen, Energieerzeugungsanlagen und Beherbergungsbetriebe; | |||||||||
b) | die Verwendung motorbetriebener Fahrzeuge; | |||||||||
c) | die Durchführung von Außenlandungen zu touristischen oder sportlichen Zwecken; | |||||||||
d) | die Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen in einer Flughöhe von weniger als 5000 m Seehöhe zu touristischen oder sportlichen Zwecken; | |||||||||
e) | die Ausübung des Modellflugsportes, des Drachenfliegens oder Paragleitens; | |||||||||
f) | das freie Laufenlassen von Hunden. |
(2) Den Schutzzielen gemäß § 21 Abs. 1 K-NBG und den Verboten des Abs. 1 stehen nicht entgegen:
a) | die Ausübung der mit den Schutzzielen der Naturzone in Einklang stehenden, zeit- und ordnungsgemäßen, auf die naturräumlichen Verhältnisse abgestimmten Alm-, Land- und Forstwirtschaft; | |||||||||
b) | die Ausübung der Jagd und Fischerei unter Berücksichtigung der jagd- und fischereirechtlichen Vorschriften; | |||||||||
c) | Maßnahmen zum Zweck der Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen sowie alpiner Wege und Steige; | |||||||||
d) | Maßnahmen im Rahmen der Ver- und Entsorgung von Schutz- und Almhütten. |
(3) In der Naturzone bedürfen unbeschadet des Abs. 2 folgende Maßnahmen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde:
a) | Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung; | |||||||||
b) | Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks des Biosphärenparks; | |||||||||
c) | Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen; | |||||||||
d) | die Errichtung und Änderung von Alm-, Jagd- und Schutzhütten, soweit die Maßnahmen nach außen hin sichtbar sind; | |||||||||
e) | die Errichtung von Wegen, alpinen Steigen, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige mit den herkömmlichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen. |
(4) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ist zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird.
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