§ 5 K-BPNG Naturzone

K-BPNG - Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) In der Naturzone (§ 21 Abs. 1 Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG) sind verboten:

a)

großtechnische Erschließungen, wie mechanische Aufstiegshilfen, Energieerzeugungsanlagen und Beherbergungsbetriebe;

b)

die Verwendung motorbetriebener Fahrzeuge;

c)

die Durchführung von Außenlandungen zu touristischen oder sportlichen Zwecken;

d)

die Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen in einer Flughöhe von weniger als 5000 m Seehöhe zu touristischen oder sportlichen Zwecken;

e)

die Ausübung des Modellflugsportes, des Drachenfliegens oder Paragleitens;

f)

das freie Laufenlassen von Hunden.

(2) Den Schutzzielen gemäß § 21 Abs. 1 K-NBG und den Verboten des Abs. 1 stehen nicht entgegen:

a)

die Ausübung der mit den Schutzzielen der Naturzone in Einklang stehenden, zeit- und ordnungsgemäßen, auf die naturräumlichen Verhältnisse abgestimmten Alm-, Land- und Forstwirtschaft;

b)

die Ausübung der Jagd und Fischerei unter Berücksichtigung der jagd- und fischereirechtlichen Vorschriften;

c)

Maßnahmen zum Zweck der Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen sowie alpiner Wege und Steige;

d)

Maßnahmen im Rahmen der Ver- und Entsorgung von Schutz- und Almhütten.

(3) In der Naturzone bedürfen unbeschadet des Abs. 2 folgende Maßnahmen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde:

a)

Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung;

b)

Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks des Biosphärenparks;

c)

Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;

d)

die Errichtung und Änderung von Alm-, Jagd- und Schutzhütten, soweit die Maßnahmen nach außen hin sichtbar sind;

e)

die Errichtung von Wegen, alpinen Steigen, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige mit den herkömmlichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen.

(4) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ist zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 K-BPNG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 K-BPNG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 K-BPNG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 K-BPNG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 K-BPNG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BPNG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 K-BPNG
§ 6 K-BPNG