§ 3 K-BPNG Schutz- und Entwicklungsziele des Biosphärenparks

K-BPNG - Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Unbeschadet des § 19 Abs. 2 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes ist Ziel der Einrichtung des Biosphärenparks Nockberge, die im betreffenden Gebiet der Gurktaler Alpen seit Jahrhunderten bewahrte natürliche und kulturelle Vielfalt weiterhin nachhaltig zu schützen. Durch eine dem Menschen und der Natur in gleicher Weise gerecht werdenden Nutzung soll dieses Gebiet auch für die Zukunft erhalten werden und Lebensgrundlage und Kapital für weitere wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklungen darstellen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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