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(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die in den Abschnitten 9 bis 13 geregelten Ruhe- und Versorgungsbezüge.
(2) Zuständige Behörde im Sinne dieses Abschnittes ist die jeweils nach § 89 in Betracht kommende Behörde.
(3) §§ 29, 33, 35, 40, 55, 65, 71, 79 und 87 sind auf überlebende eingetragene Partner und frühere eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen gilt § 232 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die in den Abschnitten 9 bis 13 geregelten Ruhe- und Versorgungsbezüge.
(2) Zuständige Behörde im Sinne dieses Abschnittes ist die jeweils nach § 89 in Betracht kommende Behörde.
(3) §§ 29, 33, 35, 40, 55, 65, 71, 79 und 87 sind auf überlebende eingetragene Partner und frühere eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen gilt § 232 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.