§ 25 K-BG § 25

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die in den Abschnitten 9 bis 13 geregelten Ruhe- und Versorgungsbezüge.

(2) Zuständige Behörde im Sinne dieses Abschnittes ist die jeweils nach § 89 in Betracht kommende Behörde.

(3) §§ 29, 33, 35, 40, 55, 65, 71, 79 und 87 sind auf überlebende eingetragene Partner und frühere eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen gilt § 232 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.08.2012

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die in den Abschnitten 9 bis 13 geregelten Ruhe- und Versorgungsbezüge.

(2) Zuständige Behörde im Sinne dieses Abschnittes ist die jeweils nach § 89 in Betracht kommende Behörde.

(3) §§ 29, 33, 35, 40, 55, 65, 71, 79 und 87 sind auf überlebende eingetragene Partner und frühere eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen gilt § 232 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

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