§ 8 K-BAKB

K-BAKB - Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Ausbildungsnachweisen nach landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund

1.

eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens gemäß Art. 49a der Berufsqualifikationen-Richtlinie oder

2.

einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung gemäß Art. 49b der Berufsqualifikationen-Richtlinie

erworben wurden, bedürfen keiner Anerkennung nach diesem Gesetz, sofern seitens des Landes keine Ausnahme gemäß Art. 49a Abs. 5 oder 49b Abs. 5 der Berufsqualifikationen-Richtlinie in Anspruch genommen wurde.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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