Die §§ 6 und 7 gelten für alle landesrechtlich geregelten Berufe, die nicht unter §§ 8 und 9 oder Titel III Kapitel III der Berufsqualifikationen-Richtlinie fallen, sowie in folgenden Fällen, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die von diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt:
a) | für die Tätigkeiten im Sinne des § 9, wenn der Antragsteller die Anforderungen gemäß § 10 nicht erfüllt, und | |||||||||
b) | für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 2 lit. f letzter Halbsatz verfügen. |
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