(1) Ist der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zu einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit, hat die Behörde in anderen Mitgliedstaaten absolvierte Berufspraktika anzuerkennen,
1. | sofern das Berufspraktikum hinsichtlich der Organisation und der Überwachung durch eine befähigte Person den landesrechtlich festgelegten Anforderungen entspricht, und | |||||||||
2. | soweit die Dauer der Anerkennung von Berufspraktika im Ausland nicht landesgesetzlich beschränkt ist. | |||||||||
In einem Drittstaat absolvierte Berufspraktika sind bei der Anerkennung zu berücksichtigen. |
(2) Durch die Anerkennung eines Berufspraktikums wird eine Prüfung, die für den Zugang zum jeweiligen landesgesetzlich geregelten Beruf erforderlich ist, nicht ersetzt.
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