(1) Wird in einem Landesgesetz die Aufnahme oder Ausübung einer der im Anhang IV Verzeichnis III der Berufsqualifikationen-Richtlinie genannten Tätigkeiten vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, ist als ausreichender Nachweis der Berufsqualifikation die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anzuerkennen, wenn diese Tätigkeit die Erfordernisse des § 10 erfüllt.
(2) Für die Anerkennung der in Anhang IV Verzeichnisse I und II der Berufsqualifikationen-Richtlinie genannten Tätigkeiten ist § 10 nach Maßgabe der in Art. 17 und 18 der Berufsqualifikationen-Richtlinie angeführten Voraussetzungen anzuwenden.
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