(1) Setzt die Aufnahme oder Ausübung eines landesgesetzlich geregelten Berufes den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, hat die Behörde die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes zu genehmigen, wenn
1. | der Antragsteller über den Befähigungs- und Ausbildungsnachweis gemäß § 3 verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um dort die Genehmigung zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten und | |||||||||
2. | dieser Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates ausgestellt wurde. |
(2) Ist die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs im Sinne des Abs. 1 im Herkunftsmitgliedstaat nicht geregelt, ist die Aufnahme oder Ausübung des Berufs zu genehmigen, wenn der Antragsteller diesen Beruf in den der Antragstellung vorangegangenen zehn Jahren durch ein Jahr vollzeitlich oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, der oder die
1. | von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt wurden und | |||||||||
2. | bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. | |||||||||
Der Nachweis der Berufserfahrung entfällt, wenn der Antragsteller über einen Ausbildungsnachweis in der Form eines reglementierten Ausbildungsgangs verfügt. |
(3) Das Ausbildungsniveau gemäß § 3 Abs. 1 und die Gleichwertigkeit einer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 1 lit. c Z 2 mit einer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 1 lit. c Z 1 können durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates nachgewiesen werden.
(4) Die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes ist nicht zu genehmigen, wenn die landesgesetzliche Regelung ein Diplom gemäß § 3 Abs. 1 lit. c erfordert und der Antragsteller nur über den Ausbildungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 lit. a verfügt.
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