§ 8 K-BAKB

Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

§ 8

Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen

Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers die KriterienAusbildungsnachweisen nach landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Ausbildungen, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Berufsqualifikationen-Richtlinie angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 7 vorgeschrieben werden.einem anderen Mitgliedstaat aufgrund

1.

eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens gemäß Art. 49a der Berufsqualifikationen-Richtlinie oder

2.

einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung gemäß Art. 49b der Berufsqualifikationen-Richtlinie

erworben wurden, bedürfen keiner Anerkennung nach diesem Gesetz, sofern seitens des Landes keine Ausnahme gemäß Art. 49a Abs. 5 oder 49b Abs. 5 der Berufsqualifikationen-Richtlinie in Anspruch genommen wurde.

Stand vor dem 17.01.2016

In Kraft vom 01.03.2009 bis 17.01.2016

§ 8

Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen

Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers die KriterienAusbildungsnachweisen nach landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Ausbildungen, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Berufsqualifikationen-Richtlinie angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 7 vorgeschrieben werden.einem anderen Mitgliedstaat aufgrund

1.

eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens gemäß Art. 49a der Berufsqualifikationen-Richtlinie oder

2.

einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung gemäß Art. 49b der Berufsqualifikationen-Richtlinie

erworben wurden, bedürfen keiner Anerkennung nach diesem Gesetz, sofern seitens des Landes keine Ausnahme gemäß Art. 49a Abs. 5 oder 49b Abs. 5 der Berufsqualifikationen-Richtlinie in Anspruch genommen wurde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten