(1) Die Behörde hat im Einzelfall teilweisen Zugang zu einer landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeit zu gewähren, wenn
a) | der Antragsteller ohne Einschränkungen qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Kärnten ein partieller Zugang beantragt wird, | |||||||||
b) | die Unterschiede zwischen der beruflichen Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem landesgesetzlich geregelten Beruf so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen bewirken würde, dass der Antragsteller nahezu vollständig die landesgesetzlich geregelte Ausbildung absolvieren müsste, um diesen landesgesetzlich geregelten Beruf auszuüben, und | |||||||||
c) | sich die berufliche Tätigkeit objektiv von den anderen von der landesgesetzlichen Regelung umfassten Tätigkeiten trennen lässt; dabei ist zu berücksichtigen, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann. |
(2) Der teilweise Zugang darf nur verweigert werden, wenn dies
1. | durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (§ 2 lit. b) gerechtfertigt ist; | |||||||||
2. | geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und | |||||||||
3. | nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zieles gemäß Z 2 erforderlich ist. |
(3) Für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Teilqualifikationen sind jeweils die Bestimmungen der Abschnitte 2 oder 3 anzuwenden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.
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