(1) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über jene Sprachkenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Kärnten erforderlich sind.
(2) Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1 dürfen von der zuständigen Behörde erst nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises (§ 4a) bzw. nach Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden und überdies nur dann, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass die Person hinsichtlich der Tätigkeit, die sie auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Die Behörde hat über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Überprüfungen gemäß Abs. 2 müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.
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