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Bedingungen der Anerkennung
von Berufsqualifikationen
(1) DieSetzt die Aufnahme oder Ausübung eines landesgesetzlich geregelten Berufes den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen von Antragstellernvoraus, hat die über den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dortBehörde die Genehmigung zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes zu erhalten, sind – vorbehaltlich des § 7 – auf Antrag als den landesgesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Aufnahme desselben Berufes entsprechend anzuerkennengenehmigen, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis
1. | der Antragsteller über den Befähigungs- und Ausbildungsnachweis gemäß § 3 verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um dort die Genehmigung zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten und | |||||||||
| dieser Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis von der zuständigen Behörde | |||||||||
(2) Ist die Aufnahme oder Ausübung eines BerufesBerufs im HerkunftsstaatSinne des Abs. 1 im Herkunftsmitgliedstaat nicht geregelt, ist die BerufsqualifikationAufnahme oder Ausübung des Antragstellers – vorbehaltlich des § 7 – auf Antrag anzuerkennenBerufs zu genehmigen, wenn der Antragsteller diesen Beruf in den vorhergehendender Antragstellung vorangegangenen zehn Jahren durch zwei Jahreein Jahr vollzeitlich oder in diesem Mitgliedstaateiner entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer BefähigungsnachweiseBefähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, der oder die
| von der zuständigen Behörde des | |||||||||
| bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden | |||||||||
Der Nachweis der Berufserfahrung entfällt, wenn der Antragsteller über einen Ausbildungsnachweis in der Form eines reglementierten Ausbildungsgangs verfügt. |
(3) Die zweijährige Berufserfahrung im Sinne des Abs. 2 ist nicht nachzuweisen, wenn der Antragsteller über eine reglementierte Ausbildung (§ 2 lit. g) der QualifikationsniveausDas Ausbildungsniveau gemäß § 3 Abs. 1 lit. b bis e verfügt; dabei geltenund die im Anhang III der Berufsqualifikationen-Richtlinie angeführten Ausbildungsgänge als solcheGleichwertigkeit einer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 1 lit. c Z 2 mit einer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 1 lit. c Z 1 können durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates nachgewiesen werden.
(4) Abweichend von Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. bDie Aufnahme oder Ausübung eines Berufes ist die Berufsqualifikation des Antragstellers auch anzuerkennennicht zu genehmigen, wenn dieser über ein außeruniversitäres Diplom im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c verfügt und die landesgesetzliche Regelung einenein Diplom gemäß § 3 Abs. 1 lit. c erfordert und der Antragsteller nur über den Ausbildungsnachweis verlangt, der eine Hochschul- oder Universitätsausbildung von vier Jahren abschließtgemäß § 3 Abs. 1 lit. a verfügt.
Bedingungen der Anerkennung
von Berufsqualifikationen
(1) DieSetzt die Aufnahme oder Ausübung eines landesgesetzlich geregelten Berufes den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen von Antragstellernvoraus, hat die über den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dortBehörde die Genehmigung zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes zu erhalten, sind – vorbehaltlich des § 7 – auf Antrag als den landesgesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Aufnahme desselben Berufes entsprechend anzuerkennengenehmigen, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis
1. | der Antragsteller über den Befähigungs- und Ausbildungsnachweis gemäß § 3 verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um dort die Genehmigung zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten und | |||||||||
| dieser Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis von der zuständigen Behörde | |||||||||
(2) Ist die Aufnahme oder Ausübung eines BerufesBerufs im HerkunftsstaatSinne des Abs. 1 im Herkunftsmitgliedstaat nicht geregelt, ist die BerufsqualifikationAufnahme oder Ausübung des Antragstellers – vorbehaltlich des § 7 – auf Antrag anzuerkennenBerufs zu genehmigen, wenn der Antragsteller diesen Beruf in den vorhergehendender Antragstellung vorangegangenen zehn Jahren durch zwei Jahreein Jahr vollzeitlich oder in diesem Mitgliedstaateiner entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer BefähigungsnachweiseBefähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, der oder die
| von der zuständigen Behörde des | |||||||||
| bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden | |||||||||
Der Nachweis der Berufserfahrung entfällt, wenn der Antragsteller über einen Ausbildungsnachweis in der Form eines reglementierten Ausbildungsgangs verfügt. |
(3) Die zweijährige Berufserfahrung im Sinne des Abs. 2 ist nicht nachzuweisen, wenn der Antragsteller über eine reglementierte Ausbildung (§ 2 lit. g) der QualifikationsniveausDas Ausbildungsniveau gemäß § 3 Abs. 1 lit. b bis e verfügt; dabei geltenund die im Anhang III der Berufsqualifikationen-Richtlinie angeführten Ausbildungsgänge als solcheGleichwertigkeit einer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 1 lit. c Z 2 mit einer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 1 lit. c Z 1 können durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates nachgewiesen werden.
(4) Abweichend von Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. bDie Aufnahme oder Ausübung eines Berufes ist die Berufsqualifikation des Antragstellers auch anzuerkennennicht zu genehmigen, wenn dieser über ein außeruniversitäres Diplom im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c verfügt und die landesgesetzliche Regelung einenein Diplom gemäß § 3 Abs. 1 lit. c erfordert und der Antragsteller nur über den Ausbildungsnachweis verlangt, der eine Hochschul- oder Universitätsausbildung von vier Jahren abschließtgemäß § 3 Abs. 1 lit. a verfügt.