Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Ermittlung, Verarbeitung und
Übermittlung von Daten
(1) Die Landesregierung, die Abfallwirtschaftsverbände und die Gemeinden sind berechtigtermächtigt, indie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Die Landesregierung, die Abfallwirtschaftsverbände und die Gemeinden dürfen indie zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz wechselseitigerforderlichen personenbezogenen Daten wechselseitig übermitteln. Im Übrigen ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten zulässig, wenn bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen.
Ermittlung, Verarbeitung und
Übermittlung von Daten
(1) Die Landesregierung, die Abfallwirtschaftsverbände und die Gemeinden sind berechtigtermächtigt, indie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Die Landesregierung, die Abfallwirtschaftsverbände und die Gemeinden dürfen indie zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz wechselseitigerforderlichen personenbezogenen Daten wechselseitig übermitteln. Im Übrigen ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten zulässig, wenn bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen.