§ 8 K-AWFG § 8

K-AWFG - Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Beirat für die Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderung - im Folgenden Beirat genannt - einzurichten.

(2) Dem Beirat obliegt:

a)

die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und sonstigen Fragen der Arbeitnehmerpolitik des Landes, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind;

b)

die Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten der Weiterbildungsförderung und des lebensbegleitenden Lernens;

c)

die Beratung der Landesregierung vor Erlassung oder Änderung der Förderungsrichtlinien.

(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.

In Kraft seit 01.09.1984 bis 31.12.9999
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