(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Beirat für die Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderung - im Folgenden Beirat genannt - einzurichten.
(2) Dem Beirat obliegt:
a) | die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und sonstigen Fragen der Arbeitnehmerpolitik des Landes, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind; | |||||||||
b) | die Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten der Weiterbildungsförderung und des lebensbegleitenden Lernens; | |||||||||
c) | die Beratung der Landesregierung vor Erlassung oder Änderung der Förderungsrichtlinien. |
(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.
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