§ 6 K-AWFG § 6

K-AWFG - Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten kann von der Landesregierung mit der Entgegennahme der Förderungsanträge für einzelne oder sämtliche Förderungsmaßnahmen und deren Prüfung, aber auch mit der gesamten Durchführung einzelner oder sämtlicher Förderungsmaßnahmen betraut werden.

(2) Im Falle einer Übertragung von Aufgaben nach Abs. 1 an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten ist diese zu verpflichten, die Förderungsrichtlinien (§ 3) und die Förderungsgrundsätze (§ 4) entsprechend zu beachten.

In Kraft seit 01.09.1984 bis 31.12.9999
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