(1) In den Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf die einzelnen Förderungsmaßnahmen nähere Bestimmungen zu treffen über:
a) | die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen; | |||||||||
b) | die Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist; | |||||||||
c) | die Verpflichtungen, die ein Förderungswerber im Falle der Gewährung von Förderungen zu übernehmen hat; | |||||||||
d) | Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges von Förderungsmaßnahmen; | |||||||||
e) | die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen; | |||||||||
f) | Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln; | |||||||||
g) | die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungsmitteln. |
(2) Vor der Erlassung der Förderungsrichtlinien ist der Arbeitnehmerförderungsbeirat (§ 8) zu hören.
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