§ 3 K-AWFG § 3

K-AWFG - Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) In den Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf die einzelnen Förderungsmaßnahmen nähere Bestimmungen zu treffen über:

a)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;

b)

die Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist;

c)

die Verpflichtungen, die ein Förderungswerber im Falle der Gewährung von Förderungen zu übernehmen hat;

d)

Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges von Förderungsmaßnahmen;

e)

die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen;

f)

Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln;

g)

die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungsmitteln.

(2) Vor der Erlassung der Förderungsrichtlinien ist der Arbeitnehmerförderungsbeirat (§ 8) zu hören.

In Kraft seit 01.09.1984 bis 31.12.9999
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