§ 5 K-AWFG § 5

K-AWFG - Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Eine Förderung auf Grund dieses Gesetzes kann erfolgen durch:

a)

begünstigte Darlehen;

b)

Ausfallsbürgschaften;

c)

nicht rückzahlbare Zinsen-, Annuitäten- und sonstige Kreditkostenzuschüsse;

d)

nicht rückzahlbare Geldzuschüsse;

e)

Dienst- und Sachleistungen.

In Kraft seit 01.09.1984 bis 31.12.9999
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