Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Eine Förderung auf Grund dieses Gesetzes kann erfolgen durch:
a)
begünstigte Darlehen;
b)
Ausfallsbürgschaften;
c)
nicht rückzahlbare Zinsen-, Annuitäten- und sonstige Kreditkostenzuschüsse;
d)
nicht rückzahlbare Geldzuschüsse;
e)
Dienst- und Sachleistungen.
In Kraft seit 01.09.1984 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 K-AWFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 K-AWFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 K-AWFG