§ | 1 Ziele des Gesetzes |
§ | 1a Bereiche der Förderung |
§ | 2 Förderungsmaßnahmen |
§ | 3 Förderungsrichtlinien |
§ | 4 Förderungsgrundsätze |
§ | 5 Arten der Förderung |
§ | 6 Mitwirkung der Arbeiterkammer |
§ | 7 Anträge |
§ | 7a Datenschutzrechtliche Bestimmung |
2. Abschnitt
§ | 8 Beirat |
§ | 9 Zusammensetzung des Beirates |
§ | 10 Sitzungen |
1. Abschnitt
§ 1
Ziele des Gesetzes
Ziele dieses Gesetzes sind:
a) | die Teilnahme der in Kärnten wohnhaften Arbeitnehmer an der fortschreitenden Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft zu sichern und durch die Arbeitsmarktstruktur oder durch sonstige Ursachen bedingte Nachteile und Belastungen der Arbeitnehmer auszugleichen oder zu vermeiden; | |||||||||
b) | die Mobilität der Arbeitnehmer in beruflicher und örtlicher Hinsicht zu erhöhen; | |||||||||
c) | die Weiterbildung der Bewohner Kärntens lebensbegleitend zu fördern, damit diese die Herausforderungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandels besser bewältigen können. |
(1) Das Land hat als Träger von Privatrechten Einrichtungen und Maßnahmen, die den Zielen des § 1 dienen, zu fördern.
(2) Das Land hat unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 sowie auf die Grundsätze des lebensbegleitenden Lernens im Sinne der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002, 2002/C 163/01, ABl C 163 vom 9.7.2002, S 1, insbesondere
a) | eine Weiterbildungsstrategie für Kärnten zu formulieren und daraus kurz-, mittel- und langfristige Fördermaßnahmen abzuleiten sowie diese Strategie und die Fördermaßnahmen laufend zu evaluieren; | |||||||||
b) | ein regionales strategisches Weiterbildungsmanagement einzurichten; | |||||||||
c) | die Grundlagen für einen Erfahrungsaustausch und eine Zusammenarbeit von Anbietern und Trägern der Weiterbildung in Kärnten zu schaffen; | |||||||||
d) | eine Plattform zur Ermittlung von Erfordernissen des lebensbegleitenden Lernens mit Anbietern und Trägern von Qualifizierungsmaßnahmen einzurichten; | |||||||||
e) | Erhebungen, Untersuchungen, Studien und sonstige Maßnahmen zu veranlassen, die einem wirkungsorientierten Einsatz von Förderungen im Sinne der Grundsätze des lebensbegleitenden Lernens dienen; | |||||||||
f) | den Qualifikationsbedarf der Arbeitgeber im Hinblick auf die Arbeitnehmer laufend zu ermitteln und ihn der Öffentlichkeit sowie den Anbietern und Trägern von Weiterbildungsmaßnahmen bekanntzugeben; | |||||||||
g) | eine dezentrale Beratung der Bevölkerung über Weiterbildungsangebote sicherzustellen. |
(1) Die Landesregierung hat entsprechend den Zielsetzungen nach § 1 in den Förderungsrichtlinien (§ 3) festzulegen, welche Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes gesetzt werden.
(2) In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen vorzusehen:
a) | Förderung der Errichtung und des Betriebes von Lehrwerkstätten (Lehrecken), Lehrlingsheimen und Internaten; | |||||||||
b) | Wohnkostenzuschüsse für Lehrlinge; | |||||||||
c) | Förderung der Umschulung und Weiterbildung von Arbeitnehmern; | |||||||||
d) | Aufwandsentschädigung für Besucher berufsbildender und berufsfortbildender Veranstaltungen sowie Umschulungs- und Weiterbildungsveranstaltungen; | |||||||||
e) | Förderung bedürftiger Arbeitnehmerfamilien; | |||||||||
f) | Förderung der beruflichen Erwachsenenbildung im Arbeitnehmerbereich; | |||||||||
g) | Beihilfen zu Aufwendungen bei der Wohnraumbeschaffung; | |||||||||
h) | Förderung von Einrichtungen der Arbeitnehmerorganisationen; | |||||||||
i) | Beihilfen für Arbeitnehmer, denen erhöhte Aufwendungen zur Bewältigung der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz entstehen; | |||||||||
j) | Beihilfen, die Arbeitnehmern nach unverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes in besonderen Härtefällen eine Wiedereingliederung ins Berufsleben erleichtern; | |||||||||
k) | Förderung der Bereitschaft und der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine lebensbegleitende Weiterbildung von Beschäftigten und Nichtbeschäftigten unabhängig von ihrem Alter; | |||||||||
l) | Förderung der lebensbegleitenden Bildungs-, Berufs- und Karriereberatung; | |||||||||
m) | Förderung eines dezentralen bedarfsgerechten Weiterbildungsangebotes; | |||||||||
n) | Förderung der Entwicklung von Qualitätsstandards für eine ziel- und wirkungsorientierte Weiterbildung; | |||||||||
o) | Förderung spezifischer Weiterbildungsmaßnahmen für Zielgruppen mit besonderen Bedürfnissen (WiedereinsteigerInnen, gering Qualifizierte, Lehrlinge, ältere Arbeitnehmer, etc.). |
(1) In den Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf die einzelnen Förderungsmaßnahmen nähere Bestimmungen zu treffen über:
a) | die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen; | |||||||||
b) | die Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist; | |||||||||
c) | die Verpflichtungen, die ein Förderungswerber im Falle der Gewährung von Förderungen zu übernehmen hat; | |||||||||
d) | Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges von Förderungsmaßnahmen; | |||||||||
e) | die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen; | |||||||||
f) | Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln; | |||||||||
g) | die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungsmitteln. |
(2) Vor der Erlassung der Förderungsrichtlinien ist der Arbeitnehmerförderungsbeirat (§ 8) zu hören.
(1) Bei Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind nachfolgende Grundsätze zu beachten:
a) | eine Förderung kann nur auf Antrag gewährt werden; | |||||||||
b) | die Förderungsmittel sind so einzusetzen, daß die in § 1 Abs. 1 umschriebenen Ziele möglichst nachhaltig erreicht werden; | |||||||||
c) | die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse eines Förderungswerbers sind entsprechend zu berücksichtigen; | |||||||||
d) | auf Unterstützungen und Förderungen, die von anderen Seiten gewährt werden, ist Bedacht zu nehmen. |
(2) Förderungsmaßnahmen dürfen nur gesetzt werden, wenn die in den Förderungsrichtlinien festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Auf eine Gewährung von Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
Eine Förderung auf Grund dieses Gesetzes kann erfolgen durch:
a) | begünstigte Darlehen; | |||||||||
b) | Ausfallsbürgschaften; | |||||||||
c) | nicht rückzahlbare Zinsen-, Annuitäten- und sonstige Kreditkostenzuschüsse; | |||||||||
d) | nicht rückzahlbare Geldzuschüsse; | |||||||||
e) | Dienst- und Sachleistungen. |
(1) Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten kann von der Landesregierung mit der Entgegennahme der Förderungsanträge für einzelne oder sämtliche Förderungsmaßnahmen und deren Prüfung, aber auch mit der gesamten Durchführung einzelner oder sämtlicher Förderungsmaßnahmen betraut werden.
(2) Im Falle einer Übertragung von Aufgaben nach Abs. 1 an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten ist diese zu verpflichten, die Förderungsrichtlinien (§ 3) und die Förderungsgrundsätze (§ 4) entsprechend zu beachten.
Förderungsanträge sind beim Amt der Landesregierung - insoweit eine Betrauung nach § 6 Abs. 1 erfolgt, bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten - unter Anschluß der Unterlagen, die zum Nachweis der Förderungswürdigkeit erforderlich sind, einzubringen.
(1) Die Landesregierung und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten dürfen zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und der Höhe der Förderung, für die Anweisung der Förderung sowie zu den Zwecken gemäß Abs. 4 folgende Daten und personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Förderungen nach diesem Gesetz beantragen, verarbeiten:
1. | hinsichtlich natürlicher Personen: Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit, Personenstand, Beschäftigungsdaten, Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten des Dienstgebers, ausbildungsbezogene Daten, Daten bezüglich des Zeitraumes einer Elternkarenz, Einkommensdaten, Bankverbindung; | |||||||||
2. | hinsichtlich juristischer Personen: Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten sowie Identifikationsdaten ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Sitz, Firmenbuchnummer, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung, Bankverbindung. |
(2) Die Landesregierung darf Daten und personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 in anonymisierter Form für statistische Zwecke sowie für Informationen der Förderungsnehmer über Förderungsangebote der Landesregierung verarbeiten.
(3) Die Landesregierung und die Kammer für Arbeiter und Angestellte haben die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Form von geeigneten organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen.
(4) Die Landesregierung und die Kammer für Arbeiter und Angestellte haben Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 nach Beendigung des Förderverfahrens zu löschen, es sei denn, eine längere Aufbewahrungsdauer ist zur Wahrung der Rechte des Landes insbesondere betreffend die allfällige Rückforderung von gewährten Förderungen, zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung sowie der Wirksamkeit der gewährten Förderungen oder zu Zwecken der Rechnungslegung erforderlich. Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind jedoch spätestens nach sieben Jahren zu löschen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen eine längere Aufbewahrungsdauer vorsehen.
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Beirat für die Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderung - im Folgenden Beirat genannt - einzurichten.
(2) Dem Beirat obliegt:
a) | die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und sonstigen Fragen der Arbeitnehmerpolitik des Landes, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind; | |||||||||
b) | die Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten der Weiterbildungsförderung und des lebensbegleitenden Lernens; | |||||||||
c) | die Beratung der Landesregierung vor Erlassung oder Änderung der Förderungsrichtlinien. |
(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.
(1) Der Beirat besteht aus 20 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden von der Landesregierung bestellt. Das Vorschlagsrecht für 15 Mitglieder haben die im Landtag vertretenen Parteien nach Maßgabe ihres Stärkeverhältnisses. Das Vorschlagsrecht für je ein Mitglied haben die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten, der Österreichische Gewerkschaftsbund, Landesexekutive Kärnten, die Wirtschaftskammer Kärnten, die Industriellenvereinigung Kärnten und die Landarbeiterkammer für Kärnten. Alle Mitglieder müssen zum Kärntner Landtag wählbar sein.
(3) Die Bestellung der Mitglieder erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages (Amtszeit). Nach Ablauf der Amtszeit hat der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neubestellten Beirates weiterzuführen.
(4) Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, so hat die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen. Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge gemäß Abs. 2 zweiter Satz zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.
(5) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die auf Grund von Vorschlägen einer der im Landtag vertretenen Parteien vorgeschlagenen Mitglieder haben das Mitglied, für dessen Vertretung sie bestellt wurden, oder ein anderes von der gleichen Partei vorgeschlagenes Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten. Die von den Kammern, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, Landesexekutive Kärnten und von der Industriellenvereinigung Kärnten jeweils vorgeschlagenen Ersatzmitglieder haben das jeweils von derselben Organisation vorgeschlagene Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten.
(6) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so hat der in Betracht kommende Vorschlagsberechtigte binnen zwei Wochen ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen. Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß. Die Bestellung erfolgt in diesem Fall für die noch verbleibende Amtszeit des Beirates.
(7) Auf schriftlichen Antrag der Vorschlagsberechtigten sind auf ihren Vorschlag bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) vor Ablauf der Amtszeit des Beirates von der Landesregierung abzuberufen und an deren Stelle nach Abs. 6 neu vorgeschlagene Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.
(1) Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur vollzogenen Angelobung des Vorsitzenden das älteste Mitglied zu führen.
(2) Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Ersten und Zweiten Vorsitzenden-Stellvertreter zu wählen. Die Aufgaben des Vorsitzenden hat bei dessen Verhinderung der Erste Vorsitzende-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, der Zweite Vorsitzende-Stellvertreter wahrzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben; für sie gelten die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 B-VG über die Amtsverschwiegenheit.
(4) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf - mindestens aber zweimal im Jahr - schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Beirat ist weiters einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangt. Er ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens zehn weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(5) Der Vorsitzende hat - unbeschadet des Abs. 1 - den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen.
(6) Die für die Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und des lebensbegleitenden Lernens zuständigen Mitglieder der Landesregierung und die Leiter der mit den Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und des lebensbegleitenden Lernens betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder jeweils ein von ihnen bestellter Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und sind auf ihr Verlangen zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu hören.
(7) Der Beirat kann beschließen, seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen. Ein Vertreter des Arbeitsmarktservice darf an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilnehmen.
Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
Gesetz über die Förderung von Arbeitnehmern und Weiterbildung in
Kärnten (Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungs-
gesetz - K-AWFG)
StF: LGBl Nr 49/1984
Änderung
LGBl Nr 91/1992
LGBl Nr 39/1995
LGBl Nr 16/1996 (DFB)