(1) Das Land hat als Träger von Privatrechten Einrichtungen und Maßnahmen, die den Zielen des § 1 dienen, zu fördern.
(2) Das Land hat unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 sowie auf die Grundsätze des lebensbegleitenden Lernens im Sinne der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002, 2002/C 163/01, ABl C 163 vom 9.7.2002, S 1, insbesondere
a) | eine Weiterbildungsstrategie für Kärnten zu formulieren und daraus kurz-, mittel- und langfristige Fördermaßnahmen abzuleiten sowie diese Strategie und die Fördermaßnahmen laufend zu evaluieren; | |||||||||
b) | ein regionales strategisches Weiterbildungsmanagement einzurichten; | |||||||||
c) | die Grundlagen für einen Erfahrungsaustausch und eine Zusammenarbeit von Anbietern und Trägern der Weiterbildung in Kärnten zu schaffen; | |||||||||
d) | eine Plattform zur Ermittlung von Erfordernissen des lebensbegleitenden Lernens mit Anbietern und Trägern von Qualifizierungsmaßnahmen einzurichten; | |||||||||
e) | Erhebungen, Untersuchungen, Studien und sonstige Maßnahmen zu veranlassen, die einem wirkungsorientierten Einsatz von Förderungen im Sinne der Grundsätze des lebensbegleitenden Lernens dienen; | |||||||||
f) | den Qualifikationsbedarf der Arbeitgeber im Hinblick auf die Arbeitnehmer laufend zu ermitteln und ihn der Öffentlichkeit sowie den Anbietern und Trägern von Weiterbildungsmaßnahmen bekanntzugeben; | |||||||||
g) | eine dezentrale Beratung der Bevölkerung über Weiterbildungsangebote sicherzustellen. |
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