§ 2 K-AWFG § 2

K-AWFG - Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Landesregierung hat entsprechend den Zielsetzungen nach § 1 in den Förderungsrichtlinien (§ 3) festzulegen, welche Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes gesetzt werden.

(2) In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen vorzusehen:

a)

Förderung der Errichtung und des Betriebes von Lehrwerkstätten (Lehrecken), Lehrlingsheimen und Internaten;

b)

Wohnkostenzuschüsse für Lehrlinge;

c)

Förderung der Umschulung und Weiterbildung von Arbeitnehmern;

d)

Aufwandsentschädigung für Besucher berufsbildender und berufsfortbildender Veranstaltungen sowie Umschulungs- und Weiterbildungsveranstaltungen;

e)

Förderung bedürftiger Arbeitnehmerfamilien;

f)

Förderung der beruflichen Erwachsenenbildung im Arbeitnehmerbereich;

g)

Beihilfen zu Aufwendungen bei der Wohnraumbeschaffung;

h)

Förderung von Einrichtungen der Arbeitnehmerorganisationen;

i)

Beihilfen für Arbeitnehmer, denen erhöhte Aufwendungen zur Bewältigung der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz entstehen;

j)

Beihilfen, die Arbeitnehmern nach unverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes in besonderen Härtefällen eine Wiedereingliederung ins Berufsleben erleichtern;

k)

Förderung der Bereitschaft und der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine lebensbegleitende Weiterbildung von Beschäftigten und Nichtbeschäftigten unabhängig von ihrem Alter;

l)

Förderung der lebensbegleitenden Bildungs-, Berufs- und Karriereberatung;

m)

Förderung eines dezentralen bedarfsgerechten Weiterbildungsangebotes;

n)

Förderung der Entwicklung von Qualitätsstandards für eine ziel- und wirkungsorientierte Weiterbildung;

o)

Förderung spezifischer Weiterbildungsmaßnahmen für Zielgruppen mit besonderen Bedürfnissen (WiedereinsteigerInnen, gering Qualifizierte, Lehrlinge, ältere Arbeitnehmer, etc.).

In Kraft seit 01.09.1984 bis 31.12.9999
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