(1) Die Landesregierung hat entsprechend den Zielsetzungen nach § 1 in den Förderungsrichtlinien (§ 3) festzulegen, welche Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes gesetzt werden.
(2) In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen vorzusehen:
a) | Förderung der Errichtung und des Betriebes von Lehrwerkstätten (Lehrecken), Lehrlingsheimen und Internaten; | |||||||||
b) | Wohnkostenzuschüsse für Lehrlinge; | |||||||||
c) | Förderung der Umschulung und Weiterbildung von Arbeitnehmern; | |||||||||
d) | Aufwandsentschädigung für Besucher berufsbildender und berufsfortbildender Veranstaltungen sowie Umschulungs- und Weiterbildungsveranstaltungen; | |||||||||
e) | Förderung bedürftiger Arbeitnehmerfamilien; | |||||||||
f) | Förderung der beruflichen Erwachsenenbildung im Arbeitnehmerbereich; | |||||||||
g) | Beihilfen zu Aufwendungen bei der Wohnraumbeschaffung; | |||||||||
h) | Förderung von Einrichtungen der Arbeitnehmerorganisationen; | |||||||||
i) | Beihilfen für Arbeitnehmer, denen erhöhte Aufwendungen zur Bewältigung der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz entstehen; | |||||||||
j) | Beihilfen, die Arbeitnehmern nach unverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes in besonderen Härtefällen eine Wiedereingliederung ins Berufsleben erleichtern; | |||||||||
k) | Förderung der Bereitschaft und der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine lebensbegleitende Weiterbildung von Beschäftigten und Nichtbeschäftigten unabhängig von ihrem Alter; | |||||||||
l) | Förderung der lebensbegleitenden Bildungs-, Berufs- und Karriereberatung; | |||||||||
m) | Förderung eines dezentralen bedarfsgerechten Weiterbildungsangebotes; | |||||||||
n) | Förderung der Entwicklung von Qualitätsstandards für eine ziel- und wirkungsorientierte Weiterbildung; | |||||||||
o) | Förderung spezifischer Weiterbildungsmaßnahmen für Zielgruppen mit besonderen Bedürfnissen (WiedereinsteigerInnen, gering Qualifizierte, Lehrlinge, ältere Arbeitnehmer, etc.). |
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