(1) Bei Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind nachfolgende Grundsätze zu beachten:
a) | eine Förderung kann nur auf Antrag gewährt werden; | |||||||||
b) | die Förderungsmittel sind so einzusetzen, daß die in § 1 Abs. 1 umschriebenen Ziele möglichst nachhaltig erreicht werden; | |||||||||
c) | die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse eines Förderungswerbers sind entsprechend zu berücksichtigen; | |||||||||
d) | auf Unterstützungen und Förderungen, die von anderen Seiten gewährt werden, ist Bedacht zu nehmen. |
(2) Förderungsmaßnahmen dürfen nur gesetzt werden, wenn die in den Förderungsrichtlinien festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Auf eine Gewährung von Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
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