§ 4 K-AWFG § 4

K-AWFG - Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Bei Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind nachfolgende Grundsätze zu beachten:

a)

eine Förderung kann nur auf Antrag gewährt werden;

b)

die Förderungsmittel sind so einzusetzen, daß die in § 1 Abs. 1 umschriebenen Ziele möglichst nachhaltig erreicht werden;

c)

die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse eines Förderungswerbers sind entsprechend zu berücksichtigen;

d)

auf Unterstützungen und Förderungen, die von anderen Seiten gewährt werden, ist Bedacht zu nehmen.

(2) Förderungsmaßnahmen dürfen nur gesetzt werden, wenn die in den Förderungsrichtlinien festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Auf eine Gewährung von Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

In Kraft seit 01.09.1984 bis 31.12.9999
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