Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sind sachlich zuständig
1.Ziffer einszur Führung des Firmenbuchs;
2.Ziffer 2für die nach §§ 146 Abs. 2, 147, 157 Abs. 2, 166 Abs. 3, 183 Abs. 3, 270 Abs. 3 bis 5, 282 und 283 UGB vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;für die nach Paragraphen 146, Absatz 2,, 147, 157 Absatz 2,, 166 Absatz 3,, 183 Absatz 3,, 270 Absatz 3 bis 5, 282 und 283 UGB vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;
3.Ziffer 3für die gemäß §§ 225c bis 225l AktG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;für die gemäß Paragraphen 225 c bis 225l AktG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;
4.Ziffer 4für die nach dem SpaltG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;
5.Ziffer 5für die nach dem UmwG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;
6.Ziffer 6für die nach dem GesAusG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.
(2)Absatz 2Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Abs. 1 Z 1, 2 und 6), in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob § 29 UGB beachtet ist.Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6), in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob Paragraph 29, UGB beachtet ist.
(3)Absatz 3Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Unternehmens im Ausland, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der inländischen Zweigniederlassung, bei mehreren inländischen Zweigniederlassungen nach dem Ort der frühesten inländischen Zweigniederlassung.
(4)Absatz 4Ist vor der Entscheidung ein anderes als das angerufene oder von Amts wegen eingeschrittene Gericht nach Abs. 2 oder 3 zuständig geworden, so ist die Sache an dieses zu überweisen.Ist vor der Entscheidung ein anderes als das angerufene oder von Amts wegen eingeschrittene Gericht nach Absatz 2, oder 3 zuständig geworden, so ist die Sache an dieses zu überweisen.
(5)Absatz 5Eine Delegation aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist unzulässig.
(5a)Absatz 5 aÖrtlich zuständig ist jenes Gericht für die Angelegenheiten
1.Ziffer einsgemäß Abs. 1 Z 3, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat;gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat;
2.Ziffer 2gemäß Abs. 1 Z 4, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat;gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat;
3.Ziffer 3gemäß Abs. 1 Z 5, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.
(6)Absatz 6Entsteht eine neue Gesellschaft durch Spaltung nach dem SpaltG, so ist für ihre erste Eintragung und für die Auskunftserteilung gemäß § 16 SpaltG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist nach dem UmwG bei einer Umwandlung ein Nachfolgerechtsträger in das Firmenbuch einzutragen, so ist für dessen Eintragung das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.Entsteht eine neue Gesellschaft durch Spaltung nach dem SpaltG, so ist für ihre erste Eintragung und für die Auskunftserteilung gemäß Paragraph 16, SpaltG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist nach dem UmwG bei einer Umwandlung ein Nachfolgerechtsträger in das Firmenbuch einzutragen, so ist für dessen Eintragung das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.
(7)Absatz 7Werden Gesellschaften verschmolzen, so ist sowohl für die Eintragung bei der übernehmenden Gesellschaft als auch bei der übertragenden Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat. Wird eine Gesellschaft zur Aufnahme gespalten, so ist sowohl für die Eintragung bei der übertragenden Gesellschaft als auch bei der übernehmenden Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat.
In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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