(1) Die §§ 49 und 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden.
(2) Für das Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022), BGBl. I Nr. 61/2022, gilt Folgendes:
1. | Die §§ 7, 8, 10, 15 bis 18 samt Überschrift, 92b samt Überschrift, 92c, 101a samt Überschrift, 109b und 118 in der Fassung der ZVN 2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft. Die §§ 7, 8, 10, 15 bis 18 samt Überschrift sind auf nach dem 30. April 2022 zu bestellende fachkundige Laienrichter in Handelssachen anzuwenden. §§ 92b und 101a sind in dieser Fassung auf Klagen anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 eingebracht werden. | |||||||||
2. | Die Verordnung der Bundesregierung vom 26. Juli 1933 über Änderungen der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens (Achte Gerichtsentlastungsnovelle), BGBl. Nr. 346/1933, und die Verordnung der Minister der Justiz und des Handels vom 1. Juni 1897 über die Ernennung der fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen, RGBl. Nr. 129/1897, werden mit Ablauf des 30. April 2022 aufgehoben. | |||||||||
3. | Soweit in anderen Bundesgesetzen auf den Begriff „fachmännischer Laienrichter“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2022 an dessen Stelle der Begriff „fachkundiger Laienrichter“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form. Dies gilt nicht für die Verwendung dieses Begriffs in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie in In- und Außerkrafttretensbestimmungen. |
0 Kommentare zu § 123 JN