§ 117 JN

JN - Jurisdiktionsnorm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die Vornahme aller Realakte, als insbesondere eines Augenscheines und Sachverständigenbefundes, einer Inventur, Schätzung, Feilbietung, Einführung eines Verwalters kommt, soferne nicht bezüglich einzelner Akte oder bestimmter Verfahren etwas anderes angeordnet ist, dem Bezirksgerichte zu, in dessen Sprengel sich die Sache befindet.

In Kraft seit 02.04.1920 bis 31.12.9999
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