(1) Art. 8 (Änderung der Jurisdiktionsnorm) tritt mit 1. Jänner 2013 mit der Maßgabe in Kraft, dass sich die Betragshöhe danach richtet, ob die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag in dem jeweiligen in Z 1, 2 oder 3 genannten Zeitraum bei Gericht angebracht wird.
(2) Die Gerichtstagsverordnung, BGBl. Nr. 174/1986, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. Nr. 757/1993, wird aufgehoben; sie tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft.
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