(1) Bei Verhandlungen in nichtstreitigen Fideicommiss-Angelegenheiten einschließlich der Abhandlung des Fideicommissvermögens bei Todesfällen der Besitzer, der Erklärung über die erfolgte Löschung des Fideicommisses und der Bewilligung zu dessen Auflösung hat, soferne nicht in den genehmigten Fideicommissstatuten bezüglich der einzelnen Fideicommisse eine andere Fideicommissinstanz bestimmt ist, dasjenige Landesgericht einzuschreiten, vor welchem der Stifter des Fideicommisses zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Dagegen hat in Bezug auf Fideicommisse, welche schon vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes errichtet wurden, derjenige Gerichtshof einzuschreiten, welcher bisher zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in nichtstreitigen Fideicommissangelegenheiten zuständig war.
(2) Wenn das Fideicommiss durch den Tod des letzten Besitzers erlischt, hat zwar die Verlassenschaftsbehörde des Verstorbenen die Abhandlung zu pflegen, die auf das Fideicommissband bezügliche Erklärung aber, dass das Fideicommiss erloschen sei, steht auch in dem Falle, als das Fideicommissgericht nicht zugleich Abhandlungsbehörde ist, dem Fideicommissgerichte zu.
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