§ 121 JN

JN - Jurisdiktionsnorm

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Beglaubigung von Unterschriften, die Vidimirung von Abschriften und die gerichtliche Aufnahme letztwilliger Anordnungen können von jedem Bezirksgerichte vorgenommen werden.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 121 JN


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 121 JN selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

5 Entscheidungen zu § 121 JN


Entscheidungen zu § 121 JN


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 121 JN


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 121 JN eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 120a JN
§ 121a JN