Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die Beglaubigung von Unterschriften, die Vidimirung von Abschriften und die gerichtliche Aufnahme letztwilliger Anordnungen können von jedem Bezirksgerichte vorgenommen werden.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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