§ 119 JN

JN - Jurisdiktionsnorm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die gerichtliche Aufkündigung einer Hypothekarforderung (§. 59 allgemeines Grundbuchsgesetz) hat stets bei dem Grundbuchsgerichte zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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