Die gerichtliche Aufkündigung einer Hypothekarforderung (§. 59 allgemeines Grundbuchsgesetz) hat stets bei dem Grundbuchsgerichte zu erfolgen.Die gerichtliche Aufkündigung einer Hypothekarforderung (Paragraph 59, allgemeines Grundbuchsgesetz) hat stets bei dem Grundbuchsgerichte zu erfolgen.
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