Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gelten für den Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen die allgemeinen Vorschriften für den Strafvollzug.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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