§ 59 JGG

JGG - Jugendgerichtsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Erfordert die Eigenart eines jugendlichen Strafgefangenen ein Abweichen vom regelmäßigen Strafvollzug, so hat der Anstaltsleiter die notwendigen Abweichungen von den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und dieses Abschnittes anzuordnen. Dabei dürfen jedoch die dem Strafgefangenen eingeräumten Rechte nicht beeinträchtigt werden.

In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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