§ 50 JGG

JGG - Jugendgerichtsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Jugendgerichtshilfe ist berechtigt, Personen, die über die Lebensumstände eines Jugendlichen Auskünfte erteilen könnten, zu laden und zu befragen, sowie unmittelbaren Kontakt mit dem Jugendlichen herzustellen. Personen, in deren Obhut der Jugendliche steht, sind verpflichtet, einen solchen Kontakt zu dulden. Gegen Personen, die ihre Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen der Jugendgerichtshilfe verletzen, kann das Gericht die zwangsweise Vorführung oder sonst angemessene Zwangsgewalt und Beugemittel (§§ 93f StPO) anordnen.

(2) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte sowie Einrichtungen zur Unterrichtung, Betreuung und Behandlung von Jugendlichen und in diesen Einrichtungen tätige Personen haben den bei der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Akten und Aufzeichnungen zu gewähren; den Kinder- und Jugendhilfeträger trifft nur die Pflicht zur Auskunftserteilung.

(3) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen den Beamten im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB gleich. Die Jugendgerichtshilfe darf erhobene personenbezogene Daten den Pflegschaftsgerichten, der Familiengerichtshilfe, dem Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe, dem Kinder- und Jugendhilfeträger, den Sicherheitsbehörden sowie den Behörden des Strafvollzuges übermitteln, soweit die Daten im Einzelfall eine wesentliche Voraussetzung dafür bilden, dass diese Einrichtungen die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen können. Im Übrigen sind sie jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse eines Beteiligten geheimzuhaltenden Wahrnehmungen verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht ist als verbotene Veröffentlichung nach § 301 StGB zu ahnden.

In Kraft seit 01.06.2020 bis 31.12.9999
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