§ 46 JGG

JGG - Jugendgerichtsgesetz 1988

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Ist einem Rechtsbrecher oder einem Beschuldigten die Weisung erteilt worden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (§ 51 Abs. 3 StGB, § 173 Abs. 5 Z 9 StPO) oder in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung, mit der der Bundesminister für Justiz Verträge abgeschlossen hat, Aufenthalt zu nehmen (§ 51 Abs. 2 StGB, § 173 Abs. 5 Z 4 StPO), oder hat sich ein Rechtsbrecher oder Beschuldigter ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit entsprechende Pflichten zu erfüllen (§ 203 Abs. 2 StPO) und hat weder er noch ein anderer für ihn Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlichrechtlichen Dienstgebers, so hat die Kosten der Behandlung oder des Aufenthaltes der Bund zu übernehmen. Der Höhe nach übernimmt der Bund die Kosten jedoch grundsätzlich nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der Beschuldigte in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre; einen Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) hat er nicht zu erbringen. Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht mit Beschluss zu bestimmen und anzuweisen, das die Weisung erteilt oder das Verfahren vorläufig eingestellt hat, oder – im Fall eines vorläufigen Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung – das Gericht, das für das Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre. Eine Kostenübernahme zumindest dem Grunde nach kann bereits bei der Entscheidung über die kostenauslösende Maßnahme getroffen werden.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann mit gemeinnützigen therapeutischen Einrichtungen oder Vereinigungen über die Höhe der nach Abs. 1 vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von verbindlichen Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Justiz kann die Grundsätze der Pauschalierung mit Verordnung festlegen. Dabei ist insbesondere das Betreuungsangebot der Einrichtung oder Vereinigung zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 JGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 JGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

47 Entscheidungen zu § 46 JGG


Entscheidungen zu § 46 JGG


Entscheidungen zu § 46 Abs. 1 JGG


Entscheidungen zu § 46 Abs. 2 JGG


Entscheidungen zu § 46 Abs. 4 JGG

29

Entscheidungen zu § 46 Abs. 5 JGG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 JGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 JGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis JGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 45 JGG
§ 46a JGG