Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Jugendliche und erwachsene Strafgefangene, die dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind, sind zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nach § 32 Abs. 2 zweiter Fall StVG nicht verpflichtet.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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