§ 43 JGG

JGG - Jugendgerichtsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Jugenderhebungen (§ 48 Z 1) sind von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht ehestmöglich bei der Jugendgerichtshilfe in Auftrag zu geben. Sie können ausnahmsweise unterbleiben, soweit wegen eines in Aussicht genommenen Vorgehens nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung ein näheres Eingehen auf die Person des Beschuldigten entbehrlich erscheint.

(1a) Die Jugenderhebungen sind von qualifiziertem Personal aus den Bereichen der Sozialarbeit, Psychologie und Pädagogik im Rahmen eines multidisziplinären Vorgehens sowie soweit möglich unter Einbeziehung des Beschuldigten, seines gesetzlichen Vertreters sowie etwa seines Lehrers oder Ausbildenden durchzuführen. In Zweifelsfällen ist die Untersuchung des Beschuldigten durch einen Arzt, klinischen Psychologen oder Psychotherapeuten anzuordnen.

(1b) Liegen zum Zeitpunkt der Anklageeinbringung noch keine Jugenderhebungen vor, so kann die Anklage ausnahmsweise dennoch eingebracht werden, wenn damit keine Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen verbunden sind. In jedem Fall darf die Hauptverhandlung erst dann durchgeführt werden, wenn die Jugenderhebungen zur Verfügung stehen.

(2) Von der Verlesung der Schriftstücke über diese Erhebungen in der Hauptverhandlung ist im Interesse des Angeklagten ganz oder teilweise abzusehen, soweit dieser, sein gesetzlicher Vertreter, die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger auf die Verlesung verzichten. In diesem Umfang dürfen die Schriftstücke bei der Urteilsfällung berücksichtigt werden. Im übrigen ist die Verlesung, soweit davon ein nachteiliger Einfluß auf den jugendlichen Angeklagten zu befürchten ist, in seiner Abwesenheit vorzunehmen (§ 41).

(3) Kommt es zu wesentlichen Änderungen der Umstände, die den Jugenderhebungen zugrunde liegen, so sind diese von Amts wegen zu ergänzen.

In Kraft seit 01.06.2020 bis 31.12.9999
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