Einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 6 des Strafvollzugsgesetzes- StVG, BGBl. Nr. 144/1969, ein Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, deren Ausmaß drei Jahre nicht übersteigt, zur Förderung des späteren Fortkommens (§ 6 Abs. 1 Z 2 lit. a StVG) auch für die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen. Für die Dauer des Aufschubes kann Bewährungshilfe angeordnet werden. Einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 6, des Strafvollzugsgesetzes- StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, ein Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, deren Ausmaß drei Jahre nicht übersteigt, zur Förderung des späteren Fortkommens (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StVG) auch für die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen. Für die Dauer des Aufschubes kann Bewährungshilfe angeordnet werden.
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