(1) Die Jugendgerichtshilfe unterstützt nach Maßgabe dieses Abschnittes die Gerichte und Staatsanwaltschaften bei Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben.
(2) Die in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen erstatten dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft mündlich oder schriftlich Bericht. Im Strafverfahren sind sie, wenn sie mündlich berichten, über ihre Wahrnehmungen als Zeugen zu vernehmen.
(3) Soweit es möglich und erforderlich ist, sind der Jugendgerichtshilfe im Gerichtsgebäude die nötigen Räume und Telekommunikationseinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(4) Den in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen hat das Gericht auf Verlangen einen Ausweis auszustellen.
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