Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsFreiheitsstrafen an Jugendlichen sind in den dafür bestimmten Sonderanstalten, in anderen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen womöglich in besonderen Abteilungen, zu vollziehen.
(2)Absatz 2Jugendliche Strafgefangene sind von erwachsenen Strafgefangenen, die nicht dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind, zu trennen. Von der Trennung kann jedoch abgesehen werden, soweit den Umständen nach weder eine schädliche Beeinflussung noch eine sonstige Benachteiligung der jugendlichen Strafgefangenen zu besorgen ist.
(3)Absatz 3Dem Vollzug an jugendlichen Strafgefangenen in dafür bestimmten Sonderanstalten oder besonderen Abteilungen anderer Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen dürfen, soweit davon weder eine schädliche Beeinflussung noch eine sonstige Benachteiligung der jugendlichen Strafgefangenen zu besorgen ist,
1.Ziffer einserwachsene Strafgefangene unter zweiundzwanzig Jahren unterstellt werden und
2.Ziffer 2Strafgefangene, die im Jugendstrafvollzug anzuhalten sind, bis zur Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres unterstellt bleiben. Ist im Zeitpunkt der Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres voraussichtlich nur noch ein Strafrest von nicht mehr als einem Jahr zu vollstrecken oder wäre die Überstellung in eine für den Vollzug von Freiheitsstrafen an Erwachsenen bestimmte Anstalt den Umständen nach mit besonderen Nachteilen für den Strafgefangenen verbunden, so kann der Strafgefangene auch noch zur Vollstreckung des Strafrestes dem Jugendstrafvollzug unterstellt bleiben. In keinem Fall darf ein Strafgefangener, der das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, dem Jugendstrafvollzug unterstellt bleiben.
(4)Absatz 4Die Entscheidung darüber, ob erwachsene Strafgefangene dem Jugendstrafvollzug unterstellt werden sollen, steht dem Bundesministerium für Justiz zu, das von Amts wegen oder auf Antrag des Verurteilten, eines seiner Angehörigen oder des Leiters der Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in der der Verurteilte angehalten wird, zu entscheiden hat. Der Leiter dieser Anstalt ist, wenn der Antrag nicht von ihm gestellt wurde, zu hören.
(5)Absatz 5Die Entscheidung darüber, ob ein erwachsener Strafgefangener dem Jugendstrafvollzug unterstellt bleiben soll, steht dem Anstaltsleiter zu, wenn der Strafgefangene die Freiheitsstrafe voraussichtlich noch vor Vollendung des zweiundzwanzigsten Lebensjahres verbüßt haben wird, sonst dem Bundesministerium für Justiz.
(6)Absatz 6Alle für jugendliche Strafgefangene geltenden Bestimmungen sind auf die dem Jugendstrafvollzug unterstellten älteren Strafgefangenen anzuwenden. Diese sind jedoch auf ihr Ansuchen durch den Anstaltsleiter vom Schulunterricht zu befreien.
In Kraft seit 01.06.2020 bis 31.12.9999
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