§ 51 JGG

Jugendgerichtsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gelten für den Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen die allgemeinen Vorschriften für den Strafvollzug.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.1999

Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gelten für den Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen die allgemeinen Vorschriften für den Strafvollzug.

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