§ 27 JGG Sachliche Zuständigkeit

JGG - Jugendgerichtsgesetz 1988

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung

1.

in Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, wegen der im § 31 Abs. 2 Z 2 bis 12 StPO angeführten strafbaren Handlungen,

2.

in Jugendstrafsachen überdies wegen Straftaten, die ein Jugendlicher nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat und die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind (§ 5 Z 2 lit. a),

3.

in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, überdies wegen Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind (§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Z 2 lit. a).

(2) Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Landesgericht als Einzelrichter und dem Landesgericht als Schöffengericht sowie zwischen Bezirksgericht und Landesgericht bleibt die Herabsetzung der Strafdrohungen nach § 5 Z 4 außer Betracht.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 JGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 JGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

13 Entscheidungen zu § 27 JGG


Entscheidungen zu § 27 JGG


Entscheidungen zu § 27 Abs. 2 JGG


Entscheidungen zu § 27 Abs. 3 JGG


Entscheidungen zu § 27 Abs. 4 JGG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 JGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 JGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26 JGG
§ 28 JGG