§ 28 JGG Besetzung der Geschworenenbank und des Schöffengerichtes in Jugendstrafsachen

JGG - Jugendgerichtsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Jedem Geschworenengericht müssen vier im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Kinder- und Jugendhilfe oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene angehören. Jedem Schöffengericht muß eine solche Person angehören.

(2) Dem Geschworenengericht müssen mindestens zwei Geschworene, dem Schöffengericht muß mindestens ein Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten angehören.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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