§ 28 JGG

JGG - Jugendgerichtsgesetz 1988

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Jedem Geschworenengericht müssen vier im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Kinder- und Jugendhilfe oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene angehören. Jedem Schöffengericht muß eine solche Person angehören.

(2) Dem Geschworenengericht müssen mindestens zwei Geschworene, dem Schöffengericht muß mindestens ein Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten angehören.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 JGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 JGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

17 Entscheidungen zu § 28 JGG


Entscheidungen zu § 28 JGG


Entscheidungen zu § 28 Abs. 1 JGG


Entscheidungen zu § 28 Abs. 2 JGG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 JGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 JGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis JGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 JGG
§ 29 JGG