Unter 1 P .../52 war beim Bezirksgericht H. die Vormundschaft über den mj. Heinrich H. (geb. am 29. Dezember 1951) anhängig; Amtsvormund ist das Bezirksjugendamt für den 16. Bezirk. Am 15. März 1966 stellte das Bezirksjugendamt für den 20. Bezirk im Einvernehmen mit dem Bezirksjugendamt für den 16. Bezirk beim Jugendgerichtshof Wien den Antrag auf Übernahme des Vormundschaftsaktes vom Bezirksgericht H. gemäß § 22 (1) Z. 2 lit. a JGG., auf Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung ... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §27 Abs2JGG 1961 §27 Abs4StPO §292
Rechtssatz: Wird der Beschuß über den Widerruf der bedingten Entlassung eines Jugendlichen aus einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige statt vom zuständigen Vormundschaftsrichter fälschlich vom Strafrichter gefaßt (§ 27 Abs 2 und 4 JGG 1961), so kann diese Entscheidung im Hinblick auf die verschiedene Zusammensetzung des allenfalls einschreitenden Rechtsmittelsenates vom OGH im Wege eines E... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §6JGG 1961 §27 Abs3JGG 1961 §27 Abs4
Rechtssatz: Das nach § 27 Abs 4 JGG 1961 zuständige Gericht hat auch dann über die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 6 JGG 1961 zu entscheiden, wenn über den unter der väterlichen Gewalt stehenden Zögling ein P-Akt geführt wird. Entscheidungstexte 6 Nd 20/63 Entscheidungstext OGH 06.02.1963 6 Nd 20/63 Veröff: EvBl 1963/1... mehr lesen...